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AGBs | Pro Energie AG

AGB´s

Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen der PRO ENERGIE AG
S t a n d Mai 2 0 1 1
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB») gelten für alle Geschäftsbeziehungen der
PRO ENERGIE AG (nachfolgend „PRO AG») mit ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden»).
und Lieferung von Photovoltaik-Anlagen, bestehend aus
Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und weiterem Zubehör (im Folgenden zusammenfassend: „Photovoltaik-Anlage»).
Die AGB gelten dabei in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher
Sachen mit demselben Kunden, ohne dass die PRO AG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
Die AGB d e r PRO AG g e l t e n a u s s c h l i e ß l i c h . A b w e i c h e n d e , entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, soweit die PRO AG ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die PRO AG in Kenntnis
der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der PRO AG haben keine Vollmacht, für die PRO AG Willenserklärungen oder
Beschaffenheitsbeschreibungen abzugeben.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen) haben in jedem Fal Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher
Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die PRO AG maßgebend.
Die PRO AG weist darauf hin, dass für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderliche personenbezogene
Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und gegebenenfalls für diesen Zweck weitergegeben werden. 8.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausgeschlossen werden. § 2 Vertragsschluss und -durchführung
1. Vertragsangebote der PRO AG sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes
Angebot. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung der PRO AG zustande. Für den Umfang der
vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der PRO AG maßgebend.
2. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware (z.B. Berechnungen, Datenblätter, Einstrahlungsprognosen,
Wirtschaftlichkeitskalkulationen
Normen) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Elgenschaften dar, sofern dies
nicht schriftlich vereinbart worden ist. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und
Qualität bleiben vorbehalten. An übergebenen Dokumenten behält sich die PRO AG die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt entsprechend für Unterlagen, die als elektronische Kopie übersandt worden sind. Die PRO AG ist zu Übergabe der
genannten Dokumente oder der Mitteilung individuell gemessener Daten (z.B. Nennleistung gemäß Flashlisten) nicht
3. Änderungen behält sich die PRO AG auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder
der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunden wird sich mit darüber
hinausgehenden Änderungsvorschlägen der PRO AG einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
4. Die PRO AG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden
Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der PRO AG für Vorsatz oder
Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 9 dieser AGB unberührt. Die PRO AG wird den Kunden unverzüglich über die nicht
rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht
unverzüglich ausüben; die PRO AG wir dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich
5. Die PRO AG ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte unter Einschluss von Drittunternehmen zu bedienen.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von der PRO AG bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies
nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist einen Monat ab Eingang der ersten Zahlung des Kunden nach Vertragsschluss. Die
PRO AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
Sofern die PRO AG verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,
neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die PRO AG berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich zu erstatten.
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer
der PRO AG, obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschäft zur Belieferung des Kunden (kongruentes Deckungsgeschäft)
abgeschlossen worden ist. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte der PRO AG sowie die gesetzlichen Vorschriften über die
Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AGB.
Der Kunde ist im Übrigen berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls die PRO AG eine ausdrücklich als
verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhalten oder wenn die PRO AG aus einem anderen Grund in Verzug geraten
ist, der Käufer der PRO AG eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat und die PRO AG diese Frist
hat verstreichen lassen. 4. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall
ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
Erfüllungsort für die Übergabe der Photovoltaik-Anlagen ist der Geschäftssitz der PRO AG. Auf Verlangen und Kosten
des Kunden wird die Photovoltaik-Anlage an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, ist die PRO AG berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens
mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Photovoltaik-
Anlage an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Soweit Montagearbeiten und für diese eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Montagearbeiten die
Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus
anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die PRO AG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
verlangen. § 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
aktuellen Preise der PRO AG. Soweit sich Preise auf die Nennleistung der Photovoltaik-Anlage beziehen, ist die
Nennleistung gemäß Typenschild maßgeblich.
2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AGB) trägt der Kunde die Transportkosten und die Kosten einer etwa
vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der
Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der PRO
AG nicht zurückgenommen, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Dem Kunden stehen
rechtSkräftig festgestelit oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 8 Abs. 6 dieser AGB unberührt.
Wird nach Abschluss des Vertrages
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die
PRO AG nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). § 6 Eigentumsvorbehalt
1. Photovoltaik- Anlagen vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Photovoltaik-Anlagen dürfen vor vollständiger Bezahlung
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die PRO
AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der PRO AG gehörenden
Photovoltaik-Anlagen erfolgen.
3. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, und hat die PRO AG dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt oder ist eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist die PRO
AG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Photovoltaik-Anlage auf
Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; die PRO AG ist vielmehr berechtigt, lediglich die Photovoltaik-Anlage h e r a u s zu verlangen u n d sich den
Rücktritt vorzubehalten.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, selbst alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für die
Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen
zu beschaffen.
die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage zu prüfen und zu
schaffen;
Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen.
rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche
Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Die PRO AG vermittelt keine Finanzdienstleistungen und erteilt
diesbezüglich auch keine Beratung. Dem Kunden wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der
Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen
Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.
rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen hat.
Die
PRO AG erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Kunden, vor der Unterzeichnung der Bestellung die
Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
2. Ist eine Montage der Photovoltaik-Anlage durch die PRO AG vereinbart, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass
ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht
äusreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile der Photovoltaik-Anlage
sowie Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist.
l der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.
§ 8 Mängelansprüche des Kunden, Herstellergarantie
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im
nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage der Mängelhaftung der PRO AG ist vor allem die über die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage getroffene
Vereinbarung.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mange
vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter
Werbeaussagen) übernimmt die PRO AG jedoch keine Haftung.
4. Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (S§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später
ein Mangel, so ist der PRO AG hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend genannte
Mängelanzeige, ist die Haftung der PRO AG für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die PRO AG wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte
Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Die PRO AG ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen
Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzuhalten.
7. Der Kunde hat der PRO AG die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Photovoltaik-Anlage
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die
PRO AG, sofern ein Mangel vorliegt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der PRO AG die mangelhafte Sache
und die Nutzungen hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat
der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der PRO AG Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die PRO AG unverzüglich, nach Möglichkeit
vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die PRO AG berechtigt wäre, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos
abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe
von § 9, im Ubrigen sind sie ausgeschlossen.
Die PRO AG haftet nicht für die von dem Hersteller der verkauften Photovoltaik-Anlagen (Komponente und
Bauteile) abgegebene Garantien und gibt grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen ab. Sollten abweichende
abgegebene Garantien und Zusicherung getroffen werden, bedürfen sie der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit die
schriftliche Bestätigung durch die PRO AG und dem Kunden. Die jeweilige Herstellergarantie der einzeinen Bauteile
der PhotovoltaikAnlage ist beim Hersteller einzusehen. § 9 Sonstige Haftung; Höhere Gewalt
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die PRO AG bei
einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Die PRO AG haftet nur für von ihr pflichtwidrig und schuldhaft verursachte
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für
b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf – in diesem Fall ist die Haftung der PRO AG jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt -, oder für c) Schäden die vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die PRO AG einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage übernommen hat.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Kunden nach
dem Produkthaftungsgesetz.
terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien
die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie
sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind
verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen.
6. Für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden von Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der PRO AG
entsprechend den vorstehenden Absätzen beschränkt. § 10 Verjährung
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB
nichts anderes bestimmen.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung, Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.
3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 9
Abs.
2 bis 4 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften. 4. Soweit die PRO AG dem Kunden gem. § 9 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz
schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für gleichzeitig bestehende
außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (85
195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.
5. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall
unberührt. § 1 Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Vertragssprache ist Deutsch.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der PRO AG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere
des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem
Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts
unzulässig oder unwirksam ist.
3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der PRO AG (Schmalkalden). Die
PRO AG ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.